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   VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20   

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VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20 (https://dejure.org/2020,7889)
VG Schleswig, Entscheidung vom 16.04.2020 - 11 B 25/20 (https://dejure.org/2020,7889)
VG Schleswig, Entscheidung vom 16. April 2020 - 11 B 25/20 (https://dejure.org/2020,7889)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
    In Verfahren über presserechtliche Auskunftsansprüche ist zu berücksichtigen, dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie auf das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, juris, Rn. 13).

    Dies kann jedoch nicht allein deshalb verneint werden, weil die Auskunft nicht der Berichterstattung über schwere Rechtsbrüche staatlicher Entscheidungen dient (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 30).

    Jedoch kann ein Anordnungsgrund auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verneint werden, wenn der Antragsteller Auskunft über längere Zeit zurückliegende Vorgänge begehrt und nicht darlegt, warum die Informationen nunmehr sofort benötigt werden (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 30).

    Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 03. Mai 2017 - 15 B 457/17 -, juris, Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
    Der Anwendungsbereich der Norm wird insbesondere nicht durch § 62 PStG verdrängt (vgl. zu § 4 PresseG BW ausführlich: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. November 2019 - 1 S 2005/19 -, juris, Rn. 62 ff.).

    Denn der Einzelne wird, ohne darin eingewilligt zu haben oder auch nur angehört worden zu sein, in seinem Privatleben auf Vorgänge aus seinem Privatleben oder dem von nächsten Angehörigen angesprochen (vgl. zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. November 2019 - 1 S 2005/19 -, juris, Rn. 113; dort Auskunftsanspruch verneint in Bezug auf Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte naher Angehöriger einer Person, über die im Zusammenhang mit der Aufklärung von Verbrechen während des NS-Regimes berichtet werden sollte).

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07

    Verweigerung der Eintragung eines in Indien für Mädchen und Jungen gebräuchlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
    Dann wäre diese negative Erfahrung jedoch Folge der Ausübung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten elterlichen Namensbestimmungsrechts (vgl. dazu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, juris).
  • OVG Bremen, 30.10.2019 - 1 LB 118/19

    Klage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegen eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
    Die Erteilung der Auskunft ist den Erlaubnistatbeständen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) und e) DS-GVO zuzuordnen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 1 LB 118/19 -, juris, Rn. 80 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
    Dieses Recht gibt dem Einzelnen die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris, Rn. 149).
  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
    Der Persönlichkeitsschutz reicht hier weniger weit als in den Fällen der Intim- und Privatsphäre (BeckOK InfoMedienR/Gersdorf, 27. Ed. 1.8.2019, GG Art. 2 Rn. 42 ff.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09 -, juris, Rn. 27).
  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
    Eine publizistische Relevanzprüfung kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und das Begehren bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2017 - 15 B 457/17

    Auskunftsbegehren einer Journalistin gegenüber der Rechtsanwaltskammer über die

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
    Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 03. Mai 2017 - 15 B 457/17 -, juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 26.10.2017 - 6 VR 1.17

    Bundesnachrichtendienst; Hintergrundgespräche für Journalisten; presserechtlicher

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20
    In Verfahren über presserechtliche Auskunftsansprüche ist zu berücksichtigen, dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie auf das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, juris, Rn. 13).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.01.2017 - 2 MB 33/16

    (Kein) Anspruch auf vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe;

  • VG Schwerin, 25.04.2022 - 1 B 297/22
    Die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung kann sich gemäß Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 1 und 3 DS-GVO aus dem nationalen Recht ergeben, wenn dieses den Zweck der Verarbeitung festlegt, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 16. April 2020 - 11 B 25/20 -, Rn. 36 ff., juris).

    Die Abwägung des Interesses an der Datenverarbeitung gegenüber den Interessen des Betroffenen im vorliegenden Fall ergibt, dass keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegt (vgl. hierzu auch: Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 16. April 2020 - 11 B 25/20 -, Rn. 36 - 39, juris).

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